Bereich „FILMPRODUKTION"
§ 1 Geltungsbereich
Für Verträge über eine Film- und Fernsehproduktion (im weiteren Filmproduktion genannt), Beratung, Konzeptentwicklung, Redaktion (im weiteren Dienstleistung genannt) zwischen Donner-Media (im weiteren Auftragnehmer genannt) und dem Besteller (im weiteren Auftraggeber genannt), gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit seiner Unterschrift unter die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbedingungen des Auftraggebers keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in dem Angebot des Auftraggebers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
§ 2 Vertragsgegenstand
Die Vertragsparteien vereinbaren Inhalt und Umfang der Filmproduktion oder Dienstleistung. Grundlage des Vertragsgesprächs sind Produktionsstandards (Dateiformat) des Auftragnehmers. Die Wahl des Standards, für den der Auftraggeber die Filmproduktion oder Dienstleistung einsetzen will, wird in der Regel durch den beabsichtigten Verwendungszweck bestimmt. Die Produktionsstandards bilden grundsätzlich den Maßstab für den vertraglich geschuldeten Umfang der vereinbarten Produktion. Abweichungen von den Produktionsstandards bedürfen der vertraglichen Vereinbarung.
§ 3 Vertragsabschluß
Der vereinbarte Inhalt und Umfang der Filmproduktion oder der Dienstleistung werden in einem Vertrag beschrieben. Aus Beweisgründen ist Schriftform zu wählen. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. In jedem Fall erfolgt vom Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung in Form eines Vertrages, die vom Auftraggeber gegenzuzeichnen ist.
§ 4 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien - Drehorganisation
Der Auftraggeber ist aufgrund der besonderen Anforderungen einer Filmproduktion zur Mitwirkung bei der Filmproduktion oder der Dienstleistung verpflichtet.
Drehbuch und Rohschnitt: Der Auftraggeber hat, soweit erforderlich, einzelne Produktionsabschnitte z.B. nach Vorlage des Drehbuches oder des Rohschnittes der Filmproduktion oder Dienstleistung zu prüfen und zu bestätigen. Vor den Dreharbeiten erhält der Auftraggeber in der Regel ein Drehbuch, in dem Filmszenen und Darsteller (im weiteren Protagonisten genannt) beschrieben werden. Das Drehbuch ist verbindliche Grundlage für die Produktion insbesondere für die Dreharbeiten und konkretisiert damit das vertraglich geschuldete Produktionssoll. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Drehbuch in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung beim Auftraggeber zu prüfen und freizugeben. Auf der Grundlage des Drehbuchs und aus den Materialien der Dreharbeiten erstellt der Auftragnehmer eine vorläufige Fassung der Filmproduktion oder Dienstleistung, der sog. Rohschnitt. Dieser ist vom Auftraggeber innerhalb 7 Werktagen zu prüfen und freizugeben.
Der Auftraggeber ist berechtigt, etwaige Änderungen im Rahmen des Vertragssolls zu verlangen. Vom ursprünglichen Vertragssoll abweichende zusätzliche oder neue Leistungen können gegen entsprechende Vergütung vereinbart werden. Die Entscheidung über die Ausführung liegt beim Auftragnehmer, der bei Verstößen gegen die gesetzlichen Grundlagen eine weitere Bearbeitung ablehnen kann. Auf dieser Grundlage erstellt der Auftragnehmer eine zweite Rohfassung. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, zu prüfen und freizugeben, ob seine Änderungswünsche vereinbarungsgemäß umgesetzt wurden. Auf der Grundlage der zweiten Rohfassung wird die Produktion oder Dienstleistung mit Sprecher und der Mischung fertig gestellt. Änderungen im Drehbuch, Umstellungen oder Ähnliches, sind grundsätzlich nicht mehr möglich, vorbehaltlich einer etwaigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer.
Drehorganisation: Der Auftragnehmer vereinbart mit dem Auftraggeber einen Drehplan für die Filmproduktion oder Dienstleistung. In dem Drehplan werden Termine und Umfang der Produktionstage am Drehort festgelegt. Der Auftraggeber hat auf dieser Grundlage für einen ungehinderten Ablauf der Dreharbeiten zu den vereinbarten Terminen zu sorgen, soweit diese in Geschäftsbereich des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dort ausreichende und zugängliche Stromversorgung zur Verfügung zu stellen. Sollte keine Stromversorgung vor Ort vorhanden sein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses dem Auftragnehmer vorher mitzuteilen. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungsverpflichtung und wird dem Auftragnehmer die Leistungserbringung an dem geplanten Drehtag unmöglich oder kommt es dadurch zu Verzögerungen, die den zeitlichen Umfang des geplanten Drehpensums oder den Einsatz der vom Auftragnehmer für diesen Drehtag gemieteten Geräten verlängern oder zusätzliche Vergütung für vorgesehene Protagonisten verursachen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dreharbeiten abzubrechen und die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich einen Ersatztermin zu benennen.
Personaleinsatz: Der Auftragnehmer ist, ohne dass es der Zustimmung des Auftraggebers bedürfte, nach seiner Entscheidung jederzeit berechtigt, zur Ausführung des erteilten Auftrages, Dritte hinzuzuziehen. Soweit es sich um vom Auftragnehmer zu stellende bestimmte Protagonisten handelt und diese verhindert sind, wird der Auftragnehmer die Zustimmung beim Auftraggeber für Ersatzprotagonisten einholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich seine Zustimmung zu erklären oder zu verweigern. Für den Fall der Verweigerung bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung. Verweigert der Auftraggeber einen zweiten Vorschlag des Auftragnehmers ist er verpflichtet, einen eigenen Vorschlag für einen Ersatzprotagonisten zu machen.
§ 5 Persönlichkeitsrechte, weitere Nebenpflichten des Auftraggebers
Zustimmungserklärungen: Soweit Mitarbeiter oder Angestellte oder Dritte auf Seiten des Auftraggebers an der Filmproduktion als Protagonisten mitwirken und darin dargestellt werden sollen, ist der Auftraggeber zum Schutz derer Persönlichkeitsrechte verpflichtet, diese dem Auftragnehmer in angemessener Frist vor Erstellung des Drehbuches und spätestens eine Woche vor Drehbeginn zu benennen und deren schriftliche Zustimmung für diesen Zweck einzuholen und dem Auftragnehmer zu übermitteln. Eine Benennung kann auch pauschal erfolgen. Hierfür unterzeichnet der Auftraggeber eine allgemein gültige Einverständniserklärung. Liegen die Zustimmungserklärungen nicht rechtzeitig vor oder werden diese nur mündlich mitgeteilt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung gegenüber diesem Personenkreis frei, wenn diese Personen Ansprüche aus Haftung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, der Auftragnehmer sich aber an den vertraglichen Umfang und Inhalt der Filmproduktion gehalten hat.
Bei Auftragsproduktionen in denen es dem Auftraggeber nicht möglich ist, die Zustimmungserklärungen der vertraglich bestimmten Protagonisten einzuholen und er dies dem Auftragnehmer ohne schuldhaftes Zögern mitgeteilt hat, holt der Auftragnehmer selbst die Zustimmungserklärungen ein. Verweigern diese für die Filmproduktion vorgesehenen Protagonisten des Auftraggebers deren Zustimmung, hat der Auftraggeber für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Dadurch möglicherweise nachweislich entstehenden Kosten für Verzögerungen der Filmproduktion hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen. Wird die Filmproduktion mangels Zustimmung eines vom Auftraggeber vorgesehenen Protagonisten nicht mehr möglich, kann ihm der Auftragnehmer zur Bestimmung eines Protagonisten eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Sollte auch diese Frist erfolglos verstrichen sein kann der Auftragnehmer ohne weitere Nachfristsetzung den Vertrag kündigen. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die Kosten für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abzurechnen und weiteren Schaden, z.B. den entgangenen Gewinn für den aufgehobenen Vertragsteil ersetzt verlangen.
§ 6 Urheberrecht - Referenz - Copyright
Urheberrecht: Der Auftragnehmer hat das Urheberrecht an den seinen Produktionen - einschließlich am Drehbuch und an Rohfassungen. Sollte nichts anderes vereinbart sein, verbleiben die Rechte an der Filmproduktion oder Dienstleistung grundsätzlich beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber im Gegenzug ein gemäß dem Vertrag näher bezeichnetes Nutzungsrecht ein. Darin kann die Berechtigung und der Umfang etwaiger Vervielfältigungen der Produktion durch den Auftraggeber geregelt werden. Dies bedarf der gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Der Verkauf der Produktion ohne Urheberrechte des Auftragnehmers zur freien Nutzung durch den Auftraggeber - sog. Buy-Out - (was ist das? erläutern) kann unabhängig davon vereinbart werden.
Copyright: Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenlogo als Copyrightvermerk im Abspann und auf dem Cover einer Produktion zu zeigen. Er hat weiterhin das Recht das Werk zur Eigenwerbung/Referenz im eigenen Hause, vor Ort bei Kundengesprächen oder in Ausschnitten bis zu 3 Minuten Dauer auf der Webseite www.donner-media.de zu präsentieren, sofern dies vom Auftraggeber nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.
Nutzung von Musiken : Die musikalische Vertonung von Auftragsproduktionen erfolg unter strikter Nutzung verschiedener zur Verfügung stehender Gema-Freier Musikarchive. Der Auftragnehmer verfügt über entsprechende Lizenzdokumente zum Einsatz dieser Musik, hierin inbegriffen ist auch das Nutzungsrecht zur Vertonung der Auftragsproduktionen. Sollte dies in gesonderten Fällen nicht der Fall sein, wird der Auftraggeber während der Angebotsphase entsprechend benachrichtigt. Sofern der Auftragnehmer durch den Auftraggeber explizit zur Nutzung anderer Musiken aufgefordert wird (z.B. durch Überreichung von CDs mit der Bitte diese zur Vertonung zu nutzen) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Klärung und Einholung aller nötigen in Zusammenhang mit dieser Musik stehenden Nutzungs- und Lizenzrechte (z.B. GEMA, Verlagsrechte etc.). Eine Rechtberatung seitens des Auftragnehmers wird nicht durchgeführt. Der Auftraggeber bestätigt mit Übergabe der Tonträger die Freistellung des Auftragnehmers von sämtlichen Lizensierungsvorgängen, insbesondere jedoch ist der Auftragnehmer bei Rechtsansprüchen dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Musik freigestellt. Die alleinige Haftung liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer berät jeden Auftraggeber dahingehend, auf die Nutzung des Gemafreien Musikarchives zurückzugreifen.
§ 7 Rohmaterial
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Rohmaterial maximal 3 Monate nach Abnahme der Filmproduktion aufzubewahren. Danach dann kann das Material gelöscht werden. Längere Aufbewahrungszeiten müssen ausdrücklich vereinbart werden.
§ 8 Preis und Liefertermin - Zahlungen - Verzug
Die vereinbarte Vergütung versteht sich (falls nicht anders vereinbart) als Festpreis zuzüglich der jeweils derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich etwaiger Versandkosten. Sie wird mit der Abnahme der Filmproduktion oder Erfüllung der vertragsgemäßen Dienstleistung und Prüfung durch den Auftraggeber in angemessener Frist - in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zustellung beim Auftraggeber fällig. Die Lieferung oder Erfüllung erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Terminen.
Sollte das Auftragsvolumen den Betrag von 500,00 € überschreiten, gelten folgende Zahlungsmodualitäten:
30 % Anzahlung bei Auftragserteilung,
30 % bei Zwischenabnahme
40 % nach Lieferung
Abschlagszahlungen des Auftraggebers sind nur vorläufige Zahlungen. Ein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Güte der Teilleistungen ist damit nicht verbunden.
Zahlungen werden auf Rechnung und Überweisung geleistet.
Befindet sich der Auftraggeber in Verzug mit Abschlagszahlungen oder der Schlusszahlung, wird eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5 € für jede Mahnung erhoben vorbehaltlich weiteren Verzugsschadens.
Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Abschlagszahlung in Verzug kann der Auftragnehmer eine angemessen Nachfrist setzen und die Erfüllung des Vertrages nach fruchtlosem Ablauf der Frist ablehnen. Danach kann der Auftragnehmer den Vertrag ohne weitere Fristsetzung den Vertrag kündigen.
§ 9 Kündigung
Wird eine vereinbarte Filmproduktion oder Dienstleistung gekündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen des Auftragnehmers abzunehmen.
Aus Beweisgründen ist eine Kündigung schriftlich durch den Auftraggeber zu erklären.
Der Auftragnehmer rechnet daraufhin seine Leistungen unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber ab. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber außerdem 5% Entschädigung für den gekündigten Leistungsteil zu berechnen. Beide Seiten sind berechtigt, eine höhere oder geringere Entschädigung nachzuweisen.
§ 10 Gewährleistung
Die Filmproduktion wird in der Regel auf Medienträgern, wie z.B. auf einer DVD, abgespeichert und dem Auftraggeber auf einer DVD mit samt dem Rohmaterial übergeben. Das Datenmaterial wiederum wird in bestimmten Dateiformaten abgespeichert.
Der Auftragnehmer prüft unter Mitwirkung des Auftraggebers, ob die vereinbarten Medien und Dateiformate auf den vom Auftraggeber geplanten Geräten eingesetzt und abgespielt werden können - sog. Kompatibilität. Der Auftragnehmer kann jedoch keine Haftung dafür übernehmen, dass die gelieferten und vereinbarten Medien ausnahmslos auf allen Wiedergabegeräten des Auftraggebers fehlerfrei abspielbar sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum sachgemäßen Gebrauch der Medien.
Bereich „WEB & PRINT"
§ 11 Web & Print
Dienstleistungen im Web-Bereich werden für marktübliche Computersysteme entwickelt. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Probleme, welche sich bei von Kunden gewählten Internet-Providern oder auf der entsprechenden Server-Plattform ergeben können. Im Weiteren wird keine Verantwortung sowie Haftung übernommen für Probleme, die sich im Zusammenhang mit registrierten Domain-Namen ergeben könnten. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für diese Bereiche, sowie auch die entsprechenden Zahlungspflichten gegenüber Drittparteien.
§ 11.1 Pflichten des Kunden
Notwendige Unterlagen und Informationen: Werden Informationen oder Unterlagen benötigt, die vertraglich zugesichert wurden, so ist der Kunde verpflichtet diese in dem vereinbarten Format und termingerecht zu liefern. Bei Nichteinhaltung seitens des Kunden wird entstehender Mehraufwand bei Donner-Media weiterberechnet. Alle Termine verschieben sich um diesen Zeitrahmen.
§ 11.2 Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des vereinbarten Betrages wird zum Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme des Endproduktes durch den Kunden in einem einzigen Betrag fällig. Sollte das Auftragsvolumen den Betrag von 500,00 € überschreiten, gelten folgende Zahlungsmodualitäten:
30 % Anzahlung bei Auftragserteilung,
30 % bei Zwischenabnahme
40 % nach Lieferung
Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises verbleiben alle Produkte im Eigentum von Donner-Media. Es werden keine Rabatte, Skonti oder andere Abzüge als die im Vertrag geregelten akzeptiert. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert. Kommt der Kunde seiner Zahlungsfrist nicht innerhalb von 14 Tagen nach, so gerät er entsprechend in Verzug und hat ab der ersten Mahnung, soweit nicht anders geregelt, einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Bleibt die Zahlung auch nach zweiter Mahnung aus, ist Donner-Media berechtigt, sämtliche Dienstleistungen an den Kunden ohne weitere Mitteilung einzustellen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Kosten von Dritten, die im Namen des Kunden von Donner-Media organisiert werden, werden direkt dem Kunden verrechnet. Ist dies nicht der Fall, so ist dieser Betrag als Vorrauszahlung zu leisten.
§ 11.3 Geistiges Eigentum und Nutzungsrecht
Der Kunde erkennt ausdrücklich das geistige Eigentum von Donner-Media, insbesondere gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht an allen im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffenen Produkte und Leistungen an. Donner-Media bleibt auch nach Leistung des Auftraggebers alleiniger Eigentümer der Rechte an allen erstellten Vorlagen und Programmen entsprechend dem Urheberrechtsgesetz. Im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit steht dem Kunden, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Donner-Media erfüllt, die nicht ausschließliche Nutzung des geistigen Eigentums von Donner-Media zu. Soweit dieses Dritten zugänglich gemacht wird, hat es - wenn nicht schriftlich anders vereinbart - den Schriftzug der Firma Donner-Media und Hinweise oder Links auf den Webauftritt der Donner-Media gut sichtbar zu tragen. Auch nach Projektabschluss darf eine solche Werkreferenz nicht vom Kunden entfernt werden. Es ist nicht gestattet, Arbeiten teilweise oder vollständig außerhalb des Produktrahmens von Donner-Media weiter zu verwenden oder als Produkt Dritter darzustellen.
§ 11.4 Rechte von Donner-Media
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden darf von Donner-Media die gelieferte Internet-Lösung, Multimedia-Produktion, filmische Werke, graphische Arbeit oder Programmierung nur unter einer einzigen Internet-Adresse (URL) bzw. auf der eigenen Website des Kunden verwendet werden. Das durch Donner-Media erstellte Produkt oder Teile davon dürfen ohne Einverständnis der Donner-Media nicht geändert, vertrieben oder weiterverkauft werden. Zulässig ist die Aktualisierung und Änderung von Feldern, die speziell dafür vorgesehen sind (z.B. bei Datenbanklösungen bzw. CMS Systemen). Unabhängig von der Nutzungsregelung zwischen den Parteien hat Donner-Media das Recht, Ideen, Konzepte, selbst erstellte Elemente und Verfahren bei der Erstellung anderer Produkte unbeschränkt zu verwenden. Überdies hat Donner-Media das Recht, das Arbeitsresultat sowie Arbeitsbeurteilungen und Kommentare seitens des Kunden unbeschränkt für die Eigenwerbung zu nutzen. Donner-Media distanziert sich ausdrücklich von Aufträgen und Produkten die menschenrechtsverachtende, rassistische und sexistische Inhalte zur Schau stellen oder diesen dienen. Sollten oben genannte Inhalte im zu erstellenden Produkt enthalten sein kündigt Donner-Media mit sofortiger Wirkung das Arbeitsverhältnis mit dem entsprechenden Auftraggeber und leitet rechtliche Schritte ein. Ein Schadensersatzanspruch seitens des Kunden entfällt damit vollständig, bereits geleistete Zahlungen werden nach §1.2 und §2.2 letzter Absatz behandelt.
§ 11.5 Abnahme des Projektes
Ein Produkt oder eine Dienstleistung gilt als genehmigt, wenn der Kunde das Projekt als fertig gestellt abnimmt. Sobald das Projekt abgenommen ist, wird damit die Restzahlung innerhalb von 14 Tagen fällig. Im Zeitpunkt der Abnahme übernimmt der Kunde die vereinbarten Nutzungsrechte am gelieferten Produkt sowie die alleinige Verantwortung über die Inhalte. Besondere Vereinbarungen einer Testphase, von regelmäßig zu prüfenden Arbeitsproben und der Erstellung eines Abnahmeprotokolls bleiben vorbehalten. Eine darüber hinausgehende ständige Wartung, Aktualisierung oder Betreuung der Produkte bedarf eines neuen Auftrages und somit einer neuen schriftlichen Vereinbarung. Nach Auflösung der vertraglichen Zusammenarbeit ist die weitere Nutzung, insbesondere die Herausgabe des Source Code (Quellcode, z.B. Datenbankscripts oder editierbare Flash-Dateien) und Originalaufnahmen nur mit schriftlicher Zustimmung der Donner-Media und Leistung einer Entschädigung gestattet. Änderungen hierzu bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
§ 12 Print
Es bestehen derzeit keine besonderen Bestimmungen für den Bereich Print.
§ 13 Gerichtsstand und salvatorische Klausel
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständige Gericht - in 46325 Borken - vereinbart.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen als Grundlage für einen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 14 Gültigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.April 2010 und behalten ihre Gültigkeit bis zur Veröffentlichung neuer Bestimmungen. Diese AGB sind integrierter Bestandteil jeglicher Vereinbarungen zwischen Donner-Media und seiner Auftraggeber.
Borken 01.04.2010
Donner-Media
Uwe Donner