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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Für Verträge über eine Film- und Fernsehproduktion (im weiteren Filmproduktion genannt), Beratung, Kon-zeptentwicklung, Redaktion (im weiteren Dienstleistung genannt) zwischen Donner-Media (im weiteren Auf-tragnehmer genannt) und dem Besteller (im weiteren Auftraggeber genannt), gelten ausschließlich die nach-folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit seiner Unterschrift in der Auftragsbestätigung erkennt der Auftraggeber an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbe-standteil werden und dass eigene Vertragsbedingungen des Auftraggebers keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in dem Angebot des Auftraggebers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug ge-nommen wird.

§ 2 Vertragsgegenstand

Die Vertragsparteien vereinbaren Inhalt und Umfang der Filmproduktion oder Dienstleistung. Grundlage des Vertragsgesprächs sind Produktionsstandards (Dateiformat) des Auftragnehmers. Die Wahl des Standards, für den der Auftraggeber die Filmproduktion oder Dienstleistung einsetzen will, wird in der Regel durch den beabsichtigten Verwendungszweck bestimmt. Die Produktionsstandards bilden grundsätzlich den Maßstab für den vertraglich geschuldeten Umfang der vereinbarten Produktion. Abweichungen von den Produktionsstan-dards bedürfen der vertraglichen Vereinbarung.

Handelt es sich um einen Moderationsauftrag, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Informationen an den Auftragnehmer weiterzuleiten. Das betrifft einen genauen Ablaufplan der Veranstaltung, alle Angaben zu besonderen Wünschen die im Vertrag festgehalten werden, und falls eine Übernachtung erforderlich ist, auch die Adresse zur Übernachtung.

§ 3 Vertragsabschluss

Der vereinbarte Inhalt und Umfang der Filmproduktion oder der Dienstleistung werden in einem Vertrag beschrieben. Aus Beweisgründen ist Schriftform zu wählen. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. In jedem Fall erfolgt vom Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung in Form eines Vertrages, die vom Auftraggeber gegenzuzeichnen ist.

§ 4 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien - Drehorganisation

Der Auftraggeber ist aufgrund der besonderen Anforderungen einer Filmproduktion zur Mitwirkung bei der Filmproduktion oder der Dienstleistung verpflichtet.

  1. Drehbuch und Rohschnitt:
    Der Auftraggeber hat, soweit erforderlich, einzelne Produktionsabschnitte z.B. nach Vorlage des Drehbuches oder des Rohschnittes der Filmproduktion oder Dienstleistung zu prüfen und zu bestäti-gen. Vor den Dreharbeiten erhält der Auftraggeber in der Regel ein Drehbuch, in dem Filmszenen und Darsteller (im weiteren Protagonisten genannt) beschrieben werden. Das Drehbuch ist verbind-liche Grundlage für die Produktion insbesondere für die Dreharbeiten und konkretisiert damit das vertraglich geschuldete Produktionssoll. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Drehbuch in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Zu-stellung beim Auftraggeber zu prüfen und freizugeben. Auf der Grundlage des Drehbuchs und aus den Materialien der Dreharbeiten erstellt der Auftragnehmer eine vorläufige Fassung der Filmproduktion oder Dienstleistung, der sog. Rohschnitt. Dieser ist vom Auf-traggeber innerhalb 7 Werktagen zu prüfen und freizugeben.
       
    Der Auftraggeber ist berechtigt, etwaige Änderungen im Rahmen des Vertragssolls zu verlangen. Vom ursprünglichen Vertragssoll abweichende zusätzliche oder neue Leistungen können gegen ent-sprechende Vergütung vereinbart werden. Die Entscheidung über die Ausführung liegt beim Auf-tragnehmer, der bei Verstößen gegen die gesetzlichen Grundlagen eine weitere Bearbeitung ableh-nen kann. Auf dieser Grund-lage erstellt der Auftragnehmer eine zweite Rohfassung. Der Auftragge-ber ist berechtigt und verpflichtet, zu prüfen und freizugeben, ob seine Änderungswünsche verein-barungsgemäß umgesetzt wurden. Auf der Grundlage der zweiten Rohfassung wird die Produktion oder Dienstleistung mit Sprecher und der Mischung fertig gestellt. Änderungen im Drehbuch, Um-stellungen oder Ähnliches, sind grundsätzlich nicht mehr möglich, vorbehaltlich einer etwaigen Ver-einbarung mit dem Auftragnehmer.
  2. Drehorganisation:Der Auftragnehmer vereinbart mit dem Auftraggeber einen Drehplan für die Filmproduktion oder Dienst-leistung. In dem Drehplan werden Termine und Umfang der Produktionstage am Drehort festgelegt. Der Auftraggeber hat auf dieser Grundlage für einen ungehinderten Ablauf der Drehar-beiten zu den vereinbarten Terminen zu sorgen, soweit diese in Geschäftsbereich des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dort ausreichende und zugängliche Stromversorgung zur Verfügung zu stellen. Sollte keine Stromversorgung vor Ort vorhanden sein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses dem Auftragnehmer vorher mitzuteilen. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwir-kungsverpflichtung und wird dem Auftragnehmer die Leistungserbringung an dem geplanten Drehtag unmöglich oder kommt es dadurch zu Verzögerungen, die den zeitlichen Umfang des geplanten Drehpensums oder den Einsatz der vom Auftragnehmer für diesen Drehtag gemieteten Geräten ver-längern oder zusätzliche Vergütung für vorgesehene Protagonisten verursachen, ist der Auftrag-nehmer berechtigt, die Dreharbeiten abzubrechen und die dadurch entstandenen zusätzlichen Kos-ten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich einen Ersatztermin zu benennen.
  3. Personaleinsatz:
    Der Auftragnehmer ist, ohne dass es der Zustimmung des Auftraggebers bedürfte, nach seiner Ent-scheidung jederzeit berechtigt, zur Ausführung des erteilten Auftrages, Dritte hinzuzuziehen. Soweit es sich um vom Auftragnehmer zu stellende bestimmte Protagonisten handelt und diese verhindert sind, wird der Auftragnehmer die Zustimmung beim Auftraggeber für Ersatzprotagonisten einholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich seine Zustimmung zu erklären oder zu verweigern. Für den Fall der Verweigerung bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung. Verweigert der Auf-traggeber einen zweiten Vorschlag des Auftragnehmers ist er verpflichtet, einen eigenen Vorschlag für einen Ersatzprotagonisten zu machen.

§ 5 Persönlichkeitsrechte, weitere Nebenpflichten des Auftraggebers

Zustimmungserklärungen: Soweit Mitarbeiter oder Angestellte oder Dritte auf Seiten des Auftraggebers an der Filmproduktion als Protagonisten mitwirken und darin dargestellt werden sollen, ist der Auftraggeber zum Schutz derer Persönlichkeitsrechte verpflichtet, diese dem Auftragnehmer in angemessener Frist vor Erstellung des Drehbuches und spätestens eine Woche vor Drehbeginn zu benennen und deren schriftliche Zustimmung für diesen Zweck einzuholen und dem Auftragnehmer zu übermitteln. Eine Benennung kann auch pauschal erfolgen. Hierfür unterzeichnet der Auftraggeber eine allgemein gültige Einverständniserklä-rung. Liegen die Zustimmungserklärungen nicht rechtzeitig vor oder werden diese nur mündlich mitgeteilt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung gegenüber diesem Personenkreis frei, wenn diese Personen Ansprüche aus Haftung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Auftrag-nehmer geltend machen, der Auftragnehmer sich aber an den vertraglichen Umfang und Inhalt der Filmpro-duktion gehalten hat.

Bei Auftragsproduktionen in denen es dem Auftraggeber nicht möglich ist, die Zustimmungserklärungen der vertraglich bestimmten Protagonisten einzuholen und er dies dem Auftragnehmer ohne schuldhaftes Zögern mitgeteilt hat, holt der Auftragnehmer selbst die Zustimmungserklärungen ein. Verweigern diese für die Filmproduktion vor-gesehenen Protagonisten des Auftraggebers deren Zustimmung, hat der Auftraggeber für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Dadurch möglicherweise nachweislich entstehenden Kosten für Verzöge-rungen der Filmproduktion hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen. Wird die Filmproduktion mangels Zustimmung eines vom Auftraggeber vorgesehenen Protagonisten nicht mehr möglich, kann ihm der Auftragnehmer zur Bestimmung eines Protagonisten eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Sollte auch diese Frist erfolglos verstrichen sein kann der Auftragnehmer ohne weitere Nachfrist-setzung den Vertrag kündigen. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die Kosten für die bis zu diesem Zeit-punkt erbrachten Leistungen abzurechnen und weiteren Schaden, z.B. den entgangenen Gewinn für den aufgehobenen Vertragsteil ersetzt verlangen.

§ 6 Urheberrecht - Referenz - Copyright

1. Urheberrecht:
Der Auftragnehmer hat das Urheberrecht an den seinen Produktionen - einschließlich am Drehbuch und an Rohfassungen. Sollte nichts anderes vereinbart sein, verbleiben die Rechte an der Filmpro-duktion oder Dienstleistung grundsätzlich beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer räumt dem Auf-traggeber im Gegenzug ein gemäß dem Vertrag näher bezeichnetes Nutzungsrecht ein. Darin kann die Berechtigung und der Umfang etwaiger Vervielfältigungen der Produktion durch den Auftragge-ber geregelt werden. Dies bedarf der gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Der Verkauf der Pro-duktion ohne Urheberrechte des Auftrag-nehmers zur freien Nutzung durch den Auftraggeber - sog. Buy-Out - kann unabhängig davon vereinbart werden.

2. Copyright:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenlogo als Copyrightvermerk im Abspann und auf dem Cover einer Produktion zu zeigen. Er hat weiterhin das Recht das Werk zur Eigenwerbung/Referenz im eigenen Hause, vor Ort bei Kundengesprächen oder in Ausschnitten bis zu 3 Minuten Dauer auf der Webseite www.donner-media.de zu präsentieren, sofern dies vom Auf-traggeber nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.

3. Nutzung von Musiken: 
Die musikalische Vertonung von Auftragsproduktionen erfolgt unter strikter Nutzung verschiedener zur Verfügung stehender GEMA-Freier Musikarchive. Der Auftragnehmer ver-fügt über entsprechende Lizenzdokumente zum Einsatz dieser Musik, hierin inbegriffen ist auch das Nutzungsrecht zur Vertonung der Auftragsproduktionen. Sollte dies in gesonderten Fällen nicht der Fall sein, wird der Auftraggeber während der Angebotsphase entsprechend benachrichtigt. Sofern der Auftragnehmer durch den Auftraggeber explizit zur Nutzung anderer Musiken aufgefordert wird (z.B. durch Überreichung von CDs mit der Bitte diese zur Vertonung zu nutzen) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Klärung und Einholung aller nötigen in Zusammenhang mit dieser Musik stehenden Nutzungs- und Lizenzrechte (z.B. GEMA, Verlagsrechte etc.). Ei-ne Rechtberatung seitens des Auf-tragnehmers wird nicht durchgeführt. Der Auftraggeber bestätigt mit Übergabe der Tonträger die Freistellung des Auftragnehmers von sämtlichen Lizensierungsvorgängen, ins-besondere jedoch ist der Auftragnehmer bei Rechtsansprüchen dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Musik frei-gestellt. Die alleinige Haftung liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer berät jeden Auftraggeber dahingehend, auf die Nutzung des GEMA freien Musikarchives zurückzugreifen.

§ 7 Rohmaterial

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Rohmaterial maximal 3 Monate nach Abnahme der Filmproduktion aufzubewahren. Danach dann kann das Material gelöscht werden. Längere Aufbewahrungszeiten müssen ausdrücklich vereinbart werden.

§ 8 Preis und Liefertermin - Zahlungen - Verzug

Die vereinbarte Vergütung versteht sich (falls nicht anders vereinbart) als Festpreis zuzüglich der jeweils derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich etwaiger Versandkosten. Sie wird mit der Ab-nahme der Film-produktion oder Erfüllung der vertragsgemäßen Dienstleistung und Prüfung durch den Auf-traggeber in angemessener Frist - in der Regel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zustellung beim Auftraggeber fällig. Die Lieferung oder Erfüllung erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Terminen.

Bei Vergütungen bis 500,00 € sind 50% der vereinbarten Summe im Voraus zu zahlen. Die restliche Summe nach erfolgter Arbeit.

Sollte das Auftragsvolumen den Betrag von 500,00 € überschreiten, gelten folgende Zahlungsmodualitäten:

  • 30 % Anzahlung bei Auftragserteilung
  • 30 % bei Zwischenabnahme
  • 40 % nach Lieferung

Abschlagszahlungen des Auftraggebers sind nur vorläufige Zahlungen. Ein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Güte der Teilleistungen ist damit nicht verbunden.

Zahlungen werden auf Rechnung und Überweisung geleistet.

Befindet sich der Auftraggeber in Verzug mit Abschlagszahlungen oder der Schlusszahlung, wird eine pau-schale Mahngebühr in Höhe von 10,00 € für jede Mahnung erhoben vorbehaltlich weiteren Verzugsschadens.
Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Abschlagszahlung in Verzug kann der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen und die Erfüllung des Vertrages nach fruchtlosem Ablauf der Frist ablehnen. Danach kann der Auftragnehmer den Vertrag ohne weitere Fristsetzung den Vertrag kündigen.

§ 9 Kündigung

Wird eine vereinbarte Filmproduktion oder Dienstleistung gekündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen des Auftragnehmers abzunehmen.

Aus Beweisgründen ist eine Kündigung schriftlich durch den Auftraggeber zu erklären.

Der Auftragnehmer rechnet daraufhin seine Leistungen unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber ab. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber außerdem 5% Entschädigung für den gekündigten Leistungsteil zu berechnen. Sollte die Summe von 75,00 € nicht erreicht werden, so wird generell ein Ausfall mit 75,00 € berechnet. Dies gilt für Absagen, die bis zwei Tage vor einer Veranstaltung oder einem Dreh erfolgt sind. Sollte eine Absage/Kündigung innerhalb von 48 Stunden vor dem offiziellen Termin erfolgen, wird generell eine Abstandsumme von 150,00 € plus 5% vom vereinbarten Honorar fällig. Wir der Termin 24 Stunden vorher abgesagt so ist Donner-Media berechtigt 50% des Auf-tragsvolumens als Entschädigung zu verlangen. Beide Seiten sind berechtigt, eine höhere oder geringere Entschädigung nachzuweisen.

Spesen (Fahrkosten, Übernachtungen) sind im Voraus zu entrichten. Sollten diese Zahlungen nicht im Voraus geleistet werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Fahrt nicht mehr anzutreten. Der entstandene Schaden ist durch den Auftraggeber zu entrichten.

§ 10 Gewährleistung

Die Filmproduktion wird in der Regel auf Medienträgern, wie z.B. auf einer DVD, abgespeichert und dem Auftraggeber auf einer DVD mit samt dem Rohmaterial übergeben. Das Datenmaterial wiederum wird in bestimmten Dateiformaten abgespeichert.

Der Auftragnehmer prüft unter Mitwirkung des Auftraggebers, ob die vereinbarten Medien und Dateiformate auf den vom Auftraggeber geplanten Geräten eingesetzt und abgespielt werden können - sog. Kompatibilität. Der Auftragnehmer kann jedoch keine Haftung dafür übernehmen, dass die gelieferten und vereinbarten Medien ausnahmslos auf allen Wiedergabegeräten des Auftraggebers fehlerfrei abspielbar sind. Der Auftrag-geber verpflichtet sich zum sachgemäßen Gebrauch der Medien.

§ 11 Gerichtsstand und salvatorische Klausel

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Auftragnehmers zustän-dige Gericht - in 46325 Borken - vereinbart.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen als Grundlage für einen Vertrag zwi-schen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 12 Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01. September 2012 und behalten ihre Gültigkeit bis zur Veröffentlichung neuer Bestimmungen. Diese AGB sind integrierter Bestandteil jeglicher Vereinbarun-gen zwischen Donner-Media und seiner Auftraggeber.

Borken 16.08.2012

Donner-Media TV- & Filmproduktion
Uwe Donner